Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernsehsignalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Empfangsgeräte
§ 3. (1) Zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlussbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängern, ermöglicht.Paragraph 3, (1) Zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlussbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängern, ermöglicht.
(2)Absatz 2,Alle Dekoder oder Fernsehgeräte mit einem integrierten Dekoder (Empfangsgeräte), die verkauft, vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verschlüsselte digitale Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein,
solche Signale entsprechend dem gemeinsamen europäischen Verschlüsselungs-Algorithmus, für den eine anerkannte europäische Normenorganisation als Verwalter fungiert, dekodiert wiederzugeben;
Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben, vorausgesetzt, dass der Mieter bei gemieteten Geräten die einschlägige Mietvereinbarung einhält.
(3)Absatz 3,Fernsehgeräte mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen für den Einbau von mindestens einer genormten Steckbuchse ausgerüstet sein, die den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.
(4)Absatz 4,Hersteller der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Geräte haben die Übereinstimmung dieser Geräte mit den Abs. 1 bis 3 sicherzustellen und in der Bedienungsanleitung die Übereinstimmung zu erklären.Hersteller der in den Absatz eins bis 3 angeführten Geräte haben die Übereinstimmung dieser Geräte mit den Absatz eins bis 3 sicherzustellen und in der Bedienungsanleitung die Übereinstimmung zu erklären.
Dokumentnummer
NOR40009416