Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,
Text
Bedingungen bei Zurverfügungstellung von
Zugangsberechtigungssystemen
§ 5. (1) Unabhängig vom Übertragungsweg müssen die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen Rundfunkveranstaltern, gleich aus welchem Grund diese sich für die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems entscheiden, zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass ihre digitalen Fernsehdienste von zugangsberechtigten Nutzern mit Hilfe von Dekodern empfangen werden. Den Rundfunkveranstaltern ist es insbesondere zu gestatten, die Freischaltung ihrer zugangsberechtigten Nutzer mit deren Zustimmung selbständig und unabhängig vorzunehmen.Paragraph 5, (1) Unabhängig vom Übertragungsweg müssen die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen Rundfunkveranstaltern, gleich aus welchem Grund diese sich für die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems entscheiden, zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass ihre digitalen Fernsehdienste von zugangsberechtigten Nutzern mit Hilfe von Dekodern empfangen werden. Den Rundfunkveranstaltern ist es insbesondere zu gestatten, die Freischaltung ihrer zugangsberechtigten Nutzer mit deren Zustimmung selbständig und unabhängig vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.
(3)Absatz 3,Die Rundfunkveranstalter haben eine Tarifliste für Nutzer zu veröffentlichen, bei der zu berücksichtigen ist, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden oder nicht.