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§ 5 FS-G

Fassungen
12.07.2000 bis 31.07.2004 — BGBl. I Nr. 50/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 512.07.200031.07.2004 BGBl. I Nr. 50/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsehsignalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.07.2000BGBl. I Nr. 50/2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004

Abkürzung

FS-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Bedingungen bei Zurverfügungstellung von

Zugangsberechtigungssystemen

Paragraph 5, (1) Unabhängig vom Übertragungsweg müssen die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen Rundfunkveranstaltern, gleich aus welchem Grund diese sich für die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems entscheiden, zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass ihre digitalen Fernsehdienste von zugangsberechtigten Nutzern mit Hilfe von Dekodern empfangen werden. Den Rundfunkveranstaltern ist es insbesondere zu gestatten, die Freischaltung ihrer zugangsberechtigten Nutzer mit deren Zustimmung selbständig und unabhängig vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.
  2. Absatz 3,Die Rundfunkveranstalter haben eine Tarifliste für Nutzer zu veröffentlichen, bei der zu berücksichtigen ist, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden oder nicht.

Gesetzesnummer

20000790

Dokumentnummer

NOR40009418