Rechtstracker.at

§ 6 FS-G

Fassungen
12.07.2000 bis 31.07.2004 — BGBl. I Nr. 50/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 612.07.200031.07.2004 BGBl. I Nr. 50/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsehsignalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.07.2000BGBl. I Nr. 50/2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004

Abkürzung

FS-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten

Paragraph 6, Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und -produkten Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Die Vergabe von Lizenzen, bei der technische und handelsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind, darf von den Rechtsinhabern nicht an Bedingungen geknüpft werden, mit denen der Einbau

  1. Ziffer eins
    eines Common Interface, das den Anschluss auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht, oder
  2. Ziffer 2
    von Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind, sofern der Lizenznehmer die vernünftigen und angemessenen Bedingungen einhält, mit denen die Sicherheit der Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird,
in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden soll.

Schlagworte

Zugangsberechtigungsprodukt

Gesetzesnummer

20000790

Dokumentnummer

NOR40009419