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§ 1

Fassungen
12.07.2000 bis 15.11.2004 — BGBl. I Nr. 62/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112.07.200015.11.2004 BGBl. I Nr. 62/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.07.2000BGBl. I Nr. 62/2000

Außerkrafttretensdatum

15.11.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Verbot des Inverkehrbringens

Paragraph eins, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (Paragraph 5, des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (Paragraph eins, Absatz 2, des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des kosmetischen Mittels nach dem 29. Juni 2000 durch Tierversuche überprüft worden ist.

  1. Absatz 2,Soweit das zur Umsetzung künftiger, dem selben Zweck dienender Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch

Verordnung

  1. Ziffer eins
    den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes gemäß Absatz eins, zu ändern oder
  2. Ziffer 2
    das Verbot gemäß Absatz eins, aufzuheben und statt dessen die Durchführung von Tierversuchen zur Prüfung von kosmetischen Mitteln und deren Bestandteilen zu verbieten oder diese zu beschränken oder vom Vorliegen bestimmter, nach dem Stand der Wissenschaft erforderlicher Voraussetzungen oder von der Einhaltung bestimmter, ihrer Kontrolle dienender Vorprüfungen, Anmeldungen oder Aufzeichnungen oder vom Vorliegen einer vorweg einzuholenden behördlichen Genehmigung abhängig zu machen.

Gesetzesnummer

20000793

Dokumentnummer

NOR40009648