Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
20.10.2005 bis 23.02.2015 — BGBl. II Nr. 346/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 820.10.200523.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 346/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015
§ 821.07.200019.10.2005 BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.10.2005BGBl. II Nr. 346/2005

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anerkennung von Befähigungszeugnissen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Befähigungszeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Vorschriften der STCW-Richtlinie erteilt wurden, werden anerkannt.
  2. Absatz 2,Seeleute, die ein Befähigungszeugnis eines Drittlandes besitzen, können von der Behörde zum Dienst an Bord zugelassen werden, sofern ein entsprechender Beschluss der Europäischen Kommission über die Anerkennung des Drittlandes, welches das Befähigungszeugnis ausgestellt hat, vorliegt oder das Drittland bereits in die im Amtsblatt der Europäischen Kommission, Reihe C, veröffentlichte Liste anerkannter Drittländer aufgenommen wurde. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung kein Beschluss der Europäischen Kommission, kann die Behörde das Drittland einseitig anerkennen, bis der Beschluss der Europäischen Kommission vorliegt, und die Zulassung aussprechen. Die Zulassung erfolgt durch Anbringung eines Anerkennungsvermerkes (Paragraph 4, Absatz 5,) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges römisch zwei Ziffer 4 und 5 der STCW-Richtlinie.
  3. Absatz 3,Für das Verfahren zur Anerkennung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Artikel 18, Absatz 3, der STCW-Richtlinie, für das Verfahren zur Entziehung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Artikel 18 a, der STCW-Richtlinie.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2005

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40070190