Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssprachenverordnung-Ungarisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Verwendung der ungarischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40009688