Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssprachenverordnung-Ungarisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. (1) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:Paragraph 2, (1) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:
im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Operpullendorf;
im politischen Bezirk Oberwart:
Oberwart, Rotenturm an der Pinka, Unterwart.
(2)Absatz 2,Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Abs. 1 genannten Gemeinden erstreckt.Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Absatz eins, genannten Gemeinden erstreckt.
Dokumentnummer
NOR40009689