Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Leitung der Schiedsrichterkollegien
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Jedes Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der Amtsperiode (§ 9 Abs. 1) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten; wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.Jedes Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der Amtsperiode (Paragraph 9, Absatz eins,) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten; wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.
(2)Absatz 2,Der Präsident wird in seinem Amt im Falle der Verhinderung durch den dienstältesten bzw. bei gleicher Dienstdauer durch den an Lebensjahren älteren Vizepräsidenten vertreten. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so wird der Präsident durch den der Amtsdauer nach ältesten, in Wien wohnhaften Schiedsrichter vertreten; unter den Schiedsrichtern mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Lebensalter.
(3)Absatz 3,Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine hinreichende Anzahl von Schiedsrichtern zur Bildung der einzelnen Schiedsgerichte vorhanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009705