Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Sitzungen der Schiedsrichterkollegien

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2,Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Geschäftsleitung des Börseunternehmens die Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
  3. Absatz 3,Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter eingeladen wurden und (unter Einschluss des Vorsitzenden) mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter anwesend ist.
  4. Absatz 4,Den Sitzungen der Schiedsrichterkollegien ist wenigstens einer der Sekretäre des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. Absatz 5,Die Vollversammlung des Schiedsrichterkollegiums entscheidet über die in Paragraph 16, angeführten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit sowie über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten (Vorsitzenden) den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.
  6. Absatz 6,Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.
  7. Absatz 7,Die Vollversammlung ist nicht öffentlich.
  8. Absatz 8,Die Vollversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009706