Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Sitzungen der Schiedsrichterkollegien
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2)Absatz 2,Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Geschäftsleitung des Börseunternehmens die Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
(3)Absatz 3,Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter eingeladen wurden und (unter Einschluss des Vorsitzenden) mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter anwesend ist.
(4)Absatz 4,Den Sitzungen der Schiedsrichterkollegien ist wenigstens einer der Sekretäre des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme beizuziehen.
(5)Absatz 5,Die Vollversammlung des Schiedsrichterkollegiums entscheidet über die in § 16 angeführten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit sowie über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten (Vorsitzenden) den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.Die Vollversammlung des Schiedsrichterkollegiums entscheidet über die in Paragraph 16, angeführten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit sowie über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten (Vorsitzenden) den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.
(6)Absatz 6,Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.
(7)Absatz 7,Die Vollversammlung ist nicht öffentlich.
(8)Absatz 8,Die Vollversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009706