Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Nicht der Börse angehörende Schiedsrichter (Listenrichter)
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht der Warenbörse haben Personen, welche nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, das Recht, als Schiedsrichter Personen zu wählen, welche nicht der Börse angehören. Hiebei sind sie jedoch auf die von der Wirtschaftskammer Wien dem Schiedsgericht benannten Personen beschränkt.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Schiedsrichter, die in diese Liste aufgenommen werden, beträgt zehn. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste sind die volle Handlungsfähigkeit, das zurückgelegte 30. Lebensjahr und der Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse der benannten Personen. Die von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichter müssen durch mindestens drei Jahre ein gewerbliches Unternehmen selbständig ausgeübt haben oder durch mindestens fünf Jahre in einem solchen Betrieb angestellt gewesen sein. Die Benennung erfolgt für den selben Zeitraum für den das Schiedsrichterkollegium gemäß § 9 bestellt wird.Die Zahl der Schiedsrichter, die in diese Liste aufgenommen werden, beträgt zehn. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste sind die volle Handlungsfähigkeit, das zurückgelegte 30. Lebensjahr und der Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse der benannten Personen. Die von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichter müssen durch mindestens drei Jahre ein gewerbliches Unternehmen selbständig ausgeübt haben oder durch mindestens fünf Jahre in einem solchen Betrieb angestellt gewesen sein. Die Benennung erfolgt für den selben Zeitraum für den das Schiedsrichterkollegium gemäß Paragraph 9, bestellt wird.
(3)Absatz 3,Die Liste der nicht der Börse angehörenden Schiedsrichter ist in den Räumen des Schiedsgerichtes und gemäß § 31 anzuschlagen und durch das Veröffentlichungsblatt zu verlautbaren. In gleicher Weise sind nachträgliche Veränderungen der Liste zu verlautbaren.Die Liste der nicht der Börse angehörenden Schiedsrichter ist in den Räumen des Schiedsgerichtes und gemäß Paragraph 31, anzuschlagen und durch das Veröffentlichungsblatt zu verlautbaren. In gleicher Weise sind nachträgliche Veränderungen der Liste zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Die in der Liste genannten Schiedsrichter gehören dem Schiedsrichterkollegium (§ 7) nicht an; zu Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums, welche die im § 12 bezeichneten Angelegenheiten von allgemeiner, nicht lediglich auf das Schiedsrichterkollegium sich erstreckender Bedeutung betreffen, sind sie mit beschließendem Stimmrecht beizuziehen.Die in der Liste genannten Schiedsrichter gehören dem Schiedsrichterkollegium (Paragraph 7,) nicht an; zu Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums, welche die im Paragraph 12, bezeichneten Angelegenheiten von allgemeiner, nicht lediglich auf das Schiedsrichterkollegium sich erstreckender Bedeutung betreffen, sind sie mit beschließendem Stimmrecht beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009707