Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
III. Sekretärerömisch drei. Sekretäre
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und werden vom Börseunternehmen bestellt. Ihre Bestellung muss vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigt worden sein.
(2)Absatz 2,Die Sekretäre können gleichzeitig für beide Schiedsrichterkollegien bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei der Schiedsgerichte, insbesondere das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen, besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den Beschlüssen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.
(4)Absatz 4,Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit bei den Schiedsgerichten der Dienstaufsicht des Börseunternehmens. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen des Art. XV EGZPO sind sie unabhängig.Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit bei den Schiedsgerichten der Dienstaufsicht des Börseunternehmens. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen des Artikel römisch fünfzehn, EGZPO sind sie unabhängig.
Schlagworte
Notariatsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009711