Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

römisch vier. Bildung der Schiedsgerichte

Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht besteht in jedem einzelnen Fall aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruches (Artikel römisch 23 , Absatz eins, Ziffer 7, EGZPO) bei der ganzen Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung anwesend sein.
  2. Absatz 2,Muss vor der Fällung des Schiedsspruches eine Änderung in der Person des Obmannes oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten (Paragraph 22, Absatz 2,), so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.
  3. Absatz 3,Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009712