Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Bildung der einzelnen Schiedsgerichte

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Jeder Streitteil hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter wählen gemäß Paragraph 21, einen Obmann.
  2. Absatz 2,Die Streitteile sind bei der Wahl der Schiedsrichter nicht an die gerade an der Börse anwesenden oder durch Einführung einer festen Diensteinteilung bezeichneten Schiedsrichter gebunden.
  3. Absatz 3,Der Umstand, dass durch Erlöschen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium oder die Liste der von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichter (Paragraph 13,) zu irgendeiner Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichtes und gegen den gefällten Schiedsspruch.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009713