Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Ein Schiedsrichter kann von den Streitteilen abgelehnt werden:
    1. Ziffer eins
      Weil er im gegebenen Fall von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder
    2. Ziffer 2
      weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
  2. Absatz 2,Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      In Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
    2. Ziffer 2
      in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder in zweitem Grad verschwägert ist;
    3. Ziffer 3
      in Sachen, in welchen er zu einem der Parteienvertreter in einem der unter Ziffer 2, erwähnten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse steht;
    4. Ziffer 4
      in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;
    5. Ziffer 5
      in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist.
  3. Absatz 3,Schiedsrichter, bei denen eines der unter Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind verpflichtet, sich der Ausübung des Richteramtes in diesem Fall zu enthalten und unverzüglich hievon dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums Mitteilung zu machen.
  4. Absatz 4,Eine Partei kann einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen hat.
  5. Absatz 5,Die Ausschließungs- und Befangenheitsgründe gelten auch für die Sekretäre.

Schlagworte

Verwandtschaftsverhältnis, Wahleltern, Wahlkind, Ausschließungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009718