Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Entscheidung über Ausschließung und Ablehnung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Über die Zulässigkeit einer von einem Streitteil vor dem Tag der Verhandlung beantragten Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein eines der im § 24 bezeichneten Verhältnisse oder Gründe von einem der Streitteile oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich dessen einer der im § 24 bezeichneten Gründe geltend gemacht wurde, sich der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.Über die Zulässigkeit einer von einem Streitteil vor dem Tag der Verhandlung beantragten Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein eines der im Paragraph 24, bezeichneten Verhältnisse oder Gründe von einem der Streitteile oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich dessen einer der im Paragraph 24, bezeichneten Gründe geltend gemacht wurde, sich der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.
(2)Absatz 2,Wird die Mehrheit der Schiedsrichter abgelehnt, so entscheidet über die Zulässigkeit der beantragten Ablehnung der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.
(3)Absatz 3,An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von dem Streitteil genannten Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmannes haben die Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen (§ 21). An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein anderer Sekretär zu treten.An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von dem Streitteil genannten Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmannes haben die Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen (Paragraph 21,). An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein anderer Sekretär zu treten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009719