Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beweisaufnahme

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige auch unter Eid vernehmen. Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung.
  2. Absatz 2,Stehen einer Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht Hindernisse entgegen oder ist eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vom Schiedsgericht vernehmen oder beeiden zu lassen, so ist das zuständige Bezirksgericht um die Beweisaufnahme zu ersuchen. Ein solches Ersuchen kann auch gestellt werden, wenn eine Beweisaufnahme außerhalb Wiens stattfinden soll.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht kann, wenn dies zur Aufklärung der streitigen Tatsachen notwendig erscheint, beschließen, dass der Sekretär bei der Beweisaufnahme durch das Gericht anwesend sei. Über die Kosten dieser Beiziehung des Sekretärs, deren vorschussweise Bestreitung von der beweisführenden Partei gefordert werden kann, ist gemäß Paragraph 28, zu entscheiden. Dieser Beschluss auf Beiziehung des Sekretärs ist dem Gericht mit dem Ersuchen um Vornahme der Beweisaufnahme mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Um eine Beweisaufnahme im Ausland ist durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu ersuchen, sofern nicht erfahrungsgemäß von den ausländischen Gerichten auf unmittelbares Ansuchen des Schiedsgerichtes die Rechtshilfe geleistet wird.
  5. Absatz 5,Steht der Aufnahme eines Beweises ein Hindernis ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft oder soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Beweisaufnahme vom fristgerechten Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009744