Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Schluss der Verhandlung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Sind die notwendigen Beweise aufgenommen und die angebotenen, aber nicht aufgenommenen abgelehnt worden, ist die Verhandlung zu schließen.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten oder das Schiedsgericht eine solche Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten ohne neuerliche Anordnung einer Verhandlung der Schiedsspruch vom Schiedsgericht zu fällen. Das Schiedsgericht kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich noch eine Aufklärung oder Ergänzung notwendig zeigt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009745