Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Schluss der Verhandlung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Sind die notwendigen Beweise aufgenommen und die angebotenen, aber nicht aufgenommenen abgelehnt worden, ist die Verhandlung zu schließen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten oder das Schiedsgericht eine solche Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten ohne neuerliche Anordnung einer Verhandlung der Schiedsspruch vom Schiedsgericht zu fällen. Das Schiedsgericht kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich noch eine Aufklärung oder Ergänzung notwendig zeigt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009745