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§ 51

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beweiswürdigung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht.
  2. Absatz 2,Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über die Höhe des zu ersetzenden Schadens oder die Forderung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Schiedsgericht auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines angebotenen Beweises den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.
  3. Absatz 3,Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende, streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Absatz 2,) nach freier Überzeugung entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009746