Rechtstracker.at

§ 55

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Ausfertigung des Schiedsspruches

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung des Schiedsgerichtes und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;
    3. Ziffer 3
      den Spruch;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungsgründe;
    5. Ziffer 5
      den Tag der Erlassung des Schiedsspruches.
    Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.
  2. Absatz 2,Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Schiedsspruches sowie die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben. Die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung ist längstens binnen acht Tagen zum Akt zu legen.
  3. Absatz 3,Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Schiedsspruches Sorge zu tragen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009750