Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Berichtigung des Schiedsspruches
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen sowie Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 übergangen wurden, einfügen.Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen sowie Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 übergangen wurden, einfügen.
(2)Absatz 2,Die Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.
(3)Absatz 3,Sofern nicht eine Neuausfertigung des Schiedsspruches, die als “berichtigter Schiedsspruch” zu bezeichnen ist, erfolgt, ist die Berichtigung auf der für die Gerichtsakten bestimmten Abfassung des Schiedsspruches zu vermerken und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen für die Parteien ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009751