Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Berichtigung des Schiedsspruches

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen sowie Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 übergangen wurden, einfügen.
  2. Absatz 2,Die Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.
  3. Absatz 3,Sofern nicht eine Neuausfertigung des Schiedsspruches, die als “berichtigter Schiedsspruch” zu bezeichnen ist, erfolgt, ist die Berichtigung auf der für die Gerichtsakten bestimmten Abfassung des Schiedsspruches zu vermerken und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen für die Parteien ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009751