Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
IX. Schiedsgerichtsgebührenrömisch neun. Schiedsgerichtsgebühren
Schiedsgerichtsgebühren
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Die Schiedsgerichtsgebühren werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz gemäß Art. XIII EGZPO nach Höhe, Termin und Zahlungsart erlassen. Werden die Schiedsgerichtsgebühren nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung nicht anberaumt oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.Die Schiedsgerichtsgebühren werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz gemäß Artikel römisch dreizehn, EGZPO nach Höhe, Termin und Zahlungsart erlassen. Werden die Schiedsgerichtsgebühren nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung nicht anberaumt oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.
(2)Absatz 2,Sind Verfahrenshandlungen notwendig, die mit Kosten verbunden sind, so hat das Schiedsgericht die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen vom Erlag eines die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschusses abhängig zu machen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist die entsprechende Verfahrenshandlung nicht vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009755