Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
X. Schlussbestimmungenrömisch zehn. Schlussbestimmungen
Benützung und Aufbewahrung der Akten
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichtes, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen.
(2)Absatz 2,Die Urschrift des Schiedsspruches ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die Rechtssachen betreffenden Akten (Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahmsprotokolle u. dgl.) vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruches aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009756