Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1 Z 2) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere: Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere:
die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds;
die Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß § 1 Abs. 1 und der finanziellen Mittel gemäß § 2 Abs. 1;die Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß Paragraph eins, Absatz eins und der finanziellen Mittel gemäß Paragraph 2, Absatz eins,;
die Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;
die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;
die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
die Entlastung des Fondsvertreters.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40010224