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§ 7

Fassungen
ab 09.08.2000 — BGBl. I Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute09.08.2000 BGBl. I Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.08.2000BGBl. I Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Geberversammlung gehören an:
    1. Ziffer eins
      jeweils ein Vertreter einer Körperschaft, die Zuwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 geleistet hat, sofern diese einen entsenden, und
    2. Ziffer 2
      der Fondsvertreter als Vorsitzender der Geberversammlung, wobei diesem kein Stimmrecht zukommt.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der auf die Donaukommission anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen tagt die Geberversammlung einmal im Jahr am Sitz der Donaukommission. In der Geschäftsordnung des Fonds kann die Möglichkeit des Abhaltens von Sondersitzungen vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Die Geberversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die mindestens die Hälfte aller geleisteten Zuwendungen an den Fonds vertritt, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sollte dieses Anwesenheitsquorum nicht erfüllt werden, kann der Vorsitzende binnen einem Monat nochmals eine Sitzung einberufen, für die dann kein Anwesenheitsquorum gilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010225