Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 09.08.2000 — BGBl. I Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute09.08.2000 BGBl. I Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.08.2000BGBl. I Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach außen vertritt. Im Einklang mit den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu erlassenden Richtlinien
    1. Ziffer eins
      bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor,
    2. Ziffer 2
      trifft er Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel und
    3. Ziffer 3
      bestellt er Rechnungsprüfer.
  2. Absatz 2,Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere Person ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010226