Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach außen vertritt. Im Einklang mit den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden RichtlinienDer Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach außen vertritt. Im Einklang mit den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu erlassenden Richtlinien
bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor,
trifft er Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel und
bestellt er Rechnungsprüfer.
(2)Absatz 2,Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere Person ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40010226