Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 09.08.2000 — BGBl. I Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute09.08.2000 BGBl. I Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.08.2000BGBl. I Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Fonds wird bis zur endgültigen Abwicklung des Projektes eingerichtet, sofern er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung der Geberversammlung aufgelöst wird. Ein solcher Beschluss erfordert die Zustimmung von Mitgliedern der Geberversammlung, die mindestens zwei Drittel der Zuwendungen an den Fonds vertreten.
  3. Absatz 3,Nach Auflösung des Fonds gemäß Absatz 2, ist das Vermögen des Fonds durch die Donaukommission auf die Geber, die Zuwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geleistet haben, im Verhältnis der geleisteten Zuwendungen aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010227