Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden.
(2)Absatz 2,Der Fonds wird bis zur endgültigen Abwicklung des Projektes eingerichtet, sofern er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung der Geberversammlung aufgelöst wird. Ein solcher Beschluss erfordert die Zustimmung von Mitgliedern der Geberversammlung, die mindestens zwei Drittel der Zuwendungen an den Fonds vertreten.
(3)Absatz 3,Nach Auflösung des Fonds gemäß Abs. 2 ist das Vermögen des Fonds durch die Donaukommission auf die Geber, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, im Verhältnis der geleisteten Zuwendungen aufzuteilen.Nach Auflösung des Fonds gemäß Absatz 2, ist das Vermögen des Fonds durch die Donaukommission auf die Geber, die Zuwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geleistet haben, im Verhältnis der geleisteten Zuwendungen aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40010227