Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 27.11.2000 — BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute27.11.2000 BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.11.2000BGBl. I Nr. 74/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Erbringung einer Leistung gemäß Paragraph 3, an die in Paragraph 2, Absatz eins und 2 genannten Personen erfolgt entweder durch die in Absatz 4, genannten Partnerorganisationen, mit deren Staaten hierüber bilaterale Abkommen bestehen, oder direkt durch den Fonds, soweit die Personen nicht von den in Absatz 4, genannten Partnerorganisationen erfasst sind.
  2. Absatz 2,Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
  3. Absatz 3,In Österreich unterliegen Zuwendungen des Fonds oder der Partnerorganisationen weder der Erbschafts- und Schenkungssteuer noch beim Empfänger der Zuwendung einer Steuer vom Einkommen und Ertrag.
  4. Absatz 4,Partnerorganisationen sind
    • Strichaufzählung
      die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Republik Belarus,
    • Strichaufzählung
      die Stiftung „Deutsch-Polnische Aussöhnung“ in der Republik Polen,
    • Strichaufzählung
      die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Russischen Föderation,
    • Strichaufzählung
      der „Tschechische Rat für die NS-Opfer“ in der Tschechischen Republik,
    • Strichaufzählung
      die Nationale Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Ukraine,
    • Strichaufzählung
      die Stiftung „Jüdisches Erbe in Ungarn“ in der Republik Ungarn.
  5. Absatz 5,Der Fonds sorgt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds und die Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.
  6. Absatz 6,Nähere Vorschriften über die Erbringung der Leistungen werden in den Richtlinien des Fonds erlassen und sind in die zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen zu schließenden Verträge (Paragraph 8, Absatz 2,) aufzunehmen.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

20000830

Dokumentnummer

NOR40010372