Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 27.11.2000 — BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute27.11.2000 BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.11.2000BGBl. I Nr. 74/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im Betrag von 6 Milliarden Schilling. Diese stammen aus:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft und
    4. Ziffer 4
      sonstigen Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Der Fonds ist mit dem in Absatz eins, genannten Gesamtbetrag abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
  3. Absatz 3,Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

20000830

Dokumentnummer

NOR40010371