Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versöhnungsfonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im Betrag von 6 Milliarden Schilling. Diese stammen aus:
Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft und
(2)Absatz 2,Der Fonds ist mit dem in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.Der Fonds ist mit dem in Absatz eins, genannten Gesamtbetrag abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
(3)Absatz 3,Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
NOR40010371