Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 11
Töten
(1)Absatz eins,Nur ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darf ein Heimtier töten, außer in einem Notfall, wenn ein Tier von seinen Leiden erlöst werden muß und die Hilfe eines Tierarztes oder einer anderen sachkundigen Person nicht umgehend erlangt werden kann, oder in einem anderen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Notfall. Das Töten muß mit einem in Anbetracht der Umstände möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden erfolgen. Die gewählte Methode muß außer in einem Notfall
entweder zu sofortiger Bewußtlosigkeit und zum Tod führen oder
mit einer tiefen allgemeinen Betäubung beginnen, gefolgt von einer Maßnahme, die sicher zum Tod führt.
Die für das Töten verantwortliche Person muß sich vergewissern, daß das Tier tot ist, bevor der Tierkörper beseitigt wird.
(2)Absatz 2,Folgende Tötungsmethoden sind zu verbieten:
Ertränken und andere Methoden des Erstickens, wenn sie nicht die in Absatz 1 Buchstabe b geforderte Wirkung haben;
die Verwendung von Gift oder Medikamenten, bei denen Dosierung und Anwendung im Hinblick auf die in Absatz 1 genannte Wirkung nicht kontrollierbar sind;
das Töten durch elektrischen Strom, es sei denn, daß vorher eine sofortige Bewußtlosigkeit herbeigeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40010835