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Art. 12

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 137/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Kapitel römisch drei
Zusätzliche Maßnahmen für streunende Tiere

Artikel 12

Verringerung der Anzahl streunender Tiere

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Anzahl streunender Tiere ein Problem darstellt, so trifft sie die Gesetzgebungsund/oder Verwaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl durch Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.

  1. Litera a
    Solche Maßnahmen müssen folgende Anforderungen einschließen:
    1. Litera i
      Müssen solche Tiere gefangen werden, so hat dies mit einem in Anbetracht der Natur des Tieres möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden zu geschehen;
    2. Sub-Litera, i, i
      sowohl die Haltung als auch das Töten gefangener Tiere hat in Übereinstimmung mit den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen zu geschehen.
  2. Litera b
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, folgendes zu erwägen:
    1. Litera i
      eine dauerhafte Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit geeigneten Mitteln, die nur geringe oder vorübergehende Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, zB durch Tätowieren und Registrieren der Nummer zusammen mit Namen und Anschrift des Eigentümers;
    2. Sub-Litera, i, i
      Verringerung des Ausmaßes der ungeplanten Fortpflanzung von Hunden und Katzen durch Förderung der Unfruchtbarmachung;
    3. iii
      Ermutigung des Finders eines streunenden Hundes oder einer streunenden Katze, seinen Fund bei der zuständigen Behörde zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010836