Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 4
Haltung
(1 ) Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt hat, es zu betreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlbefinden verantwortlich.
(2)Absatz 2,Wer ein Heimtier hält oder betreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung tragen; insbesondere
gibt er dem Tier genügend geeignetes Futter und Wasser,
sorgt er für angemessene Bewegungsmöglichkeiten für das Tier,
trifft er alle zumutbaren Maßnahmen, um zu verbinden, daß das Tier entweicht.
(3)Absatz 3,Ein Tier darf nicht als Heimtier gehalten werden,
wenn die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt werden oder
wenn das Tier sich trotz Erfüllung dieser Bedingungen nicht an die Gefangenschaft gewöhnen kann.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40010828