Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 137/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 4

Haltung

(1 ) Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt hat, es zu betreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlbefinden verantwortlich.

  1. Absatz 2,Wer ein Heimtier hält oder betreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung tragen; insbesondere
    1. Litera a
      gibt er dem Tier genügend geeignetes Futter und Wasser,
    2. Litera b
      sorgt er für angemessene Bewegungsmöglichkeiten für das Tier,
    3. Litera c
      trifft er alle zumutbaren Maßnahmen, um zu verbinden, daß das Tier entweicht.
  2. Absatz 3,Ein Tier darf nicht als Heimtier gehalten werden,
    1. Litera a
      wenn die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt werden oder
    2. Litera b
      wenn das Tier sich trotz Erfüllung dieser Bedingungen nicht an die Gefangenschaft gewöhnen kann.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010828