Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 5
Zucht
Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40010829