Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 7
Abrichtung
Ein Heimtier darf nicht in einer Weise abgerichtet werden, die seine Gesundheit und sein Wohlbefinden beeinträchtigt, insbesondere dadurch, daß es gezwungen wird, seine natürlichen Fähigkeiten oder Kräfte zu überschreiten, oder daß künstliche Hilfsmittel angewendet werden, die Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40010831