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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 137/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 8

Handel, gewerbsmäßige Zucht und Haltung, Tierheime

  1. Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mit Heimtieren handelt oder sie gewerbsmäßig züchtet oder hält oder ein Tierheim betreibt, teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb eines von jeder Vertragspartei festzusetzenden angemessenen Zeitraums mit. Wer die Absicht hat, eine dieser Tätigkeiten aufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      die Heimtierarten, die betroffen sind oder betroffen sein werden,
    2. Litera b
      den Namen der verantwortlichen Person und deren Kenntnisse,
    3. Litera c
      eine Beschreibung der Gebäude und Einrichtungen, die benutzt werden oder benutzt werden sollen.
  3. Absatz 3,Die obigen Tätigkeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn
    1. Litera a
      die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entweder im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder aber durch ausreichende Erfahrung im Umgang mit Heimtieren erworben hat und
    2. Litera b
      die für die Tätigkeit benutzten Gebäude und Einrichtungen die in Artikel 4 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde stellt anhand der Mitteilung nach Absatz 1 fest, ob die in Absatz 3 aufgeführten Auflagen erfaßt sind. Sind diese Auflagen nicht in angemessener Weise erfüllt, so empfiehlt sie Maßnahmen und verbietet, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig ist, die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde überwacht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ob die oben genannten Auflagen erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010832