Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 9
Werbung, Unterhaltung, Ausstellungen, Wettkämpfe und ähnliche Veranstaltungen
(1)Absatz eins,Heimtiere dürfen nicht für Werbungs- oder Unterhaltungszwecke oder für Ausstellungen, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden, es sei denn, daß
der Veranstalter die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Heimtiere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Artikels 4 Absatz 2 behandelt werden, und
Gesundheit und Wohlbefinden der Heimtiere nicht gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Heimtieren dürfen keine Mittel verabreicht werden, sie dürfen keinen Behandlungen unterzogen werden, und es dürfen keine Verfahren auf sie angewendet werden, die darauf abzielen, ihr natürliches Leistungsniveau zu steigern oder herabzusetzen
zu jeder anderen Zeit, wenn dadurch Gesundheit und Wohlbefinden des betreffenden Tieres gefährdet würden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40010833