Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Aufhebung der Anforderung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Sind die Voraussetzungen weggefallen
für die Anforderung einer Leistung oder
für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Ziffer eins, ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.
(2)Absatz 2,Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten
die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,
die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,
die genaue Bezeichnung der Leistung und
Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder
Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.
(3)Absatz 3,Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40033177