Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1950Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;
Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40011133