Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1950Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehr Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sein werden.
Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Abkommen vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, in Kraft, wenn dreizehn Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten Abkommens werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40011134