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Art. 5

Fassungen
ab 01.03.1950 — BGBl. Nr. 191/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.1950 BGBl. Nr. 191/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1950BGBl. Nr. 191/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehr Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sein werden.

Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Abkommen vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, in Kraft, wenn dreizehn Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten Abkommens werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000873

Dokumentnummer

NOR40011134