Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1950Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen wird die französische Regierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen das Original des Abkommens zusammen mit den verschiedenen Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40011135