Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten und Funktionen fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten und Funktionen fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit organisieren,
Daten für die Buchführung erfassen und kontrollieren,
Buchführungsarbeiten durchführen und ablegen,
Inventuren vorbereiten und erstellen,
Daten für die Lohn- und Gehaltsverrechnung erfassen, prüfen und kontrollieren,
Lohn- und Gehaltsverrechnungen durchführen und ablegen,
Abrechnungen mit Sozialversicherungsanstalten und Steuerbehörden durchführen,
Schlagworte
Informationssystem, Lohnverrechnung
Dokumentnummer
NOR40011400