Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.09.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 304/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.09.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 304/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.2000BGBl. II Nr. 304/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Buchhaltung, Personalverrechnung und Fachgespräch.

  1. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Wirtschaftskunde.

  1. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Buchhaltung und Personalverrechnung oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

20000898

Dokumentnummer

NOR40011402