Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Buchhaltung
§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich und hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen in der Buchhaltung zu beziehen.Paragraph 5, (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich und hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen in der Buchhaltung zu beziehen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat Aufgabenstellungen betreffend die Bereiche Kontierung von Belegen, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss, Steuern und Abgaben sowie den Schriftverkehr (Formularwesen) mit Behörden zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40011403