Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
20.09.2000 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 310/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 520.09.200030.06.2002 BGBl. II Nr. 310/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Allgemeine Viehzählung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.09.2000BGBl. II Nr. 310/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflichtige, Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 5, Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.

Gesetzesnummer

20000900

Dokumentnummer

NOR40011441