Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
20.09.2000 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 310/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 620.09.200030.06.2002 BGBl. II Nr. 310/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Allgemeine Viehzählung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.09.2000BGBl. II Nr. 310/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA

Paragraph 6, (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Absatz 2 und 3 sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

  1. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstweg an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.

  1. Absatz 4,Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des Paragraph 7, Absatz 2, auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20000900

Dokumentnummer

NOR40011442