Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
20.09.2000 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 310/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 720.09.200030.06.2002 BGBl. II Nr. 310/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Allgemeine Viehzählung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.09.2000BGBl. II Nr. 310/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung

Paragraph 7, (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen ist von der Gemeinde und der Stadt mit eigenem Statut, in der sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgewählte Betrieb befindet, in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellte Erhebungsformulare ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

  1. Absatz 2,Die gemäß Anlage 1, Positionen 1 bis 12, erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich mit Stichtag 1. Dezember 2000 durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2 zu ergänzen.

Gesetzesnummer

20000900

Dokumentnummer

NOR40011443