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Anl. 1

Fassungen
ab 22.10.2000 — BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute22.10.2000 BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2000,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

22.10.2000BGBl. III Nr. 161/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

PROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile haben die Vertragsparteien zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als integraler Teil dieses Abkommens anzusehen sind:

Zu Artikel 4:

  1. Absatz eins,Kapital kann erst ein Jahr, nachdem es in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gebracht wurde, transferiert werden, außer deren Gesetzgebung sieht eine günstigere Regelung vor.
  2. Absatz 2,Ein Transfer kann dann als ohne Verzögerung durchgeführt angesehen werden, wenn er innerhalb eines solchen Zeitraumes durchgeführt wird, der üblicherweise für die Erfüllung der Formalitäten für den Transfer erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der entsprechende Antrag in der vorgesehenen Form gestellt wurde, und darf keinesfalls dreißig Tage überschreiten.

    GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

NOR40011564