Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 13
Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien notifizieren einander die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen verfassungsmäßigen Voraussetzungen. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der letzteren Notifikation in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbestimmten Zeitraum in Kraft, außer es wird von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege gekündigt.
(3)Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab diesem Zeitpunkt in Kraft.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen ist unabhängig davon anwendbar, ob diplomatische oder konsularische Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen.
GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
NOR40011563