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Art. 6

Fassungen
ab 22.10.2000 — BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.10.2000 BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2000,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.10.2000BGBl. III Nr. 161/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Entschädigung für Schaden oder Verlust

  1. Absatz eins,Den Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen durch einen Krieg oder irgendeine andere bewaffnete Auseinandersetzung, Revolution, nationalen Notstand, Revolte oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die die Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren jedes Drittlandes gewährt, je nachdem, welche günstiger für die betroffenen Investoren ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch
    1. Litera a
      Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden der letzteren Vertragspartei; oder
    2. Litera b
      Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden der letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    umgehende Rückerstattung oder umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

NOR40011556