Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Eintrittsrecht
(1)Absatz eins,Hat eine Vertragspartei oder eine von der Vertragspartei ermächtigte Institution einen Versicherungsvertrag oder irgendeine Garantie in bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährt, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei das Recht der erstgenannten Vertragspartei, kraft des Prinzips des Eintrittsrechtes in alle Rechte und Ansprüche des Investors einzutreten, sobald eine Zahlung auf Grund dieses Vertrages oder dieser Garantie von der erstgenannten Vertragspartei geleistet wurde.
(2)Absatz 2,Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und Ansprüche dieses Investors übernommen, so wird dieser Investor diese Rechte und Ansprüche nicht gegen die andere Vertragspartei geltend machen, es sei denn, er wurde ermächtigt, namens der Vertragspartei, die die Zahlung geleistet hat, zu handeln.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
NOR40011557