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Art. 8

Fassungen
ab 22.10.2000 — BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute22.10.2000 BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2000,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.10.2000BGBl. III Nr. 161/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Grundsatz der günstigeren Behandlung

Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

NOR40011558